Zusammenführung des Budgets von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Jahrelang war es umständlich die Beträge von der Verhinderungspflege bzw. der Kurzzeitpflege umzuwandeln. Nun vereinfachen sich die Dinge und die beiden Budget werden ab dem 01.07.2025 zusammengeführt und dem Patienten stehen ab sofort ein Betrag in Höhe von 3539€ zur Verfügung.
Neue Regelung ab 1. Juli 2025: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zusammengelegt
Ab dem 1. Juli 2025 gibt es wichtige Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beide Leistungen werden zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Das soll die Nutzung einfacher und flexibler machen – bringt aber auch neue Pflichten für Pflegeeinrichtungen mit sich.
Ein gemeinsames Pflegebudget
Bisher gab es getrennte Beträge:
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Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) – z. B. wenn Angehörige Urlaub brauchen
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Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt
Ab Juli 2025 gilt nun ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro (nach § 42a SGB XI).
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können selbst entscheiden, wie sie diesen Betrag nutzen – ganz flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Die bisherigen komplizierten Übertragungsregeln entfallen.
Wichtige Änderungen im Überblick
1. Antragstellung:
Für die Verhinderungspflege muss künftig kein Antrag mehr im Voraus gestellt werden. Die Pflegekasse wird im Nachhinein über die Kosten informiert.
2. Keine Vorpflegezeit mehr:
Bisher musste eine Pflegeperson mindestens sechs Monate gepflegt haben, bevor Verhinderungspflege genutzt werden konnte. Diese Regel entfällt – die Leistung steht ab Pflegegrad 2 sofort zur Verfügung.
3. Längere Dauer:
Die Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen (56 Tage) im Jahr in Anspruch genommen werden. Damit gilt die gleiche Höchstdauer wie bei der Kurzzeitpflege.
Übergangsregelung für 2025
Weil die Änderung mitten im Jahr gilt, werden bereits genutzte Leistungen bis zum 30. Juni 2025 auf das neue Jahresbudget angerechnet.
Das heißt: Wer bis dahin schon Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt hat, kann ab Juli noch den Restbetrag des neuen Budgets verwenden.
Neue Pflichten für Pflegeeinrichtungen
Ab Juli 2025 müssen Pflegeeinrichtungen mehr Informationen an Pflegekassen und Pflegebedürftige weitergeben.
Ziel ist, jederzeit nachvollziehen zu können, wie viel vom Gesamtbetrag schon genutzt wurde.
Pflichten gegenüber der Pflegekasse:
Pflegedienste müssen monatlich melden, welche Leistungen erbracht wurden und in welchem Umfang.
Bei der Kurzzeitpflege entfällt diese Meldung, wenn die Abrechnung rechtzeitig erfolgt.
Pflichten gegenüber den Pflegebedürftigen:
Nach jeder Leistung muss der Pflegebedürftige eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Kosten erhalten.
Darin muss klar erkennbar sein, welcher Betrag über das gemeinsame Pflegebudget abgerechnet werden soll.
Fazit
Ab 1. Juli 2025 wird die Nutzung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler. Pflegebedürftige können selbst entscheiden, wie sie ihr Budget einsetzen.
Für Pflegeanbieter bedeutet das zwar etwas mehr Büroarbeit – für Pflegebedürftige aber mehr Freiheit und weniger Bürokratie.